SATZUNG
FÖRDERVEREIN AN DER GESAMTSCHULE RONSDORF E.V.
An der Blutfinke 70 42369 Wuppertal Amtsgericht Wuppertal – VR 2344
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein hat den Namen „Förderverein an der Gesamtschule Ronsdorf“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name erhält mit der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.
- Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehungs- und Bildungsarbeit an der Gesamtschule Ronsdorf im Rahmen seiner Möglichkeiten, speziell durch die Beschaffung und die Bereitstellung erforderlicher Mittel. Zur Verwirklichung des Satzungszwecks will der Verein insbesondere a) Vorträge und Veranstaltungen bildender und jugendfördernder Art durchführen und/oder unterstützen; b) zusätzliche Geräte, Spiele und Mittel für den Freizeitbereich bereitstellen; c) bedürftigen Schülern die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen ermöglichen; d) der Schule die Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln ermöglichen; e) die Arbeit der Mitwirkungsorgane und des Lehrerkollegiums fördern und unterstützen; f) Maßnahmen und Aktivitäten unterstützen, die dem Wohl der Schülerinnen und Schüler sowie des weiteren Schulpersonals dienen und bei Bedarf erforderliche Einrichtungen errichten oder sich an deren Trägerschaft beteiligen; g) die Interessen der Schule in der Öffentlichkeit fördern und über Ziele und Arbeitsweisen informieren.
- Mittel des Fördervereins sollen grundsätzlich nur nachrangig eingesetzt werden, sofern eine Konkurrenz zu Mitteln des Schulträgers oder anderer staatlicher Stellen besteht.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich und ohne Vergütung.
§ 3 Mittel des Vereins
- Die zur Erreichung seiner Zwecke erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden sowie sonstige Zuwendungen.
- Die Höhe des Jahres-Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag für Schüler(innen) der Gesamtschule Ronsdorf beträgt höchstens die Hälfte des Mindestbeitrages.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können werden: a) Eltern und Erziehungsberechtigte, deren Kinder die Gesamtschule Ronsdorf besuchen; b) Schüler(innen) und Lehrer(innen) der Schule; c) sonstige natürliche und juristische Personen oder Vereinigungen, die die Arbeit des Vereins unterstützen wollen.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung erworben und durch den Vorstand schriftlich bestätigt.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
- Die Mitgliedschaft endet: a) bei Eltern und Erziehungsberechtigten sowie bei Schülern mit der Ausschulung der Kinder bzw. des Schülers; b) durch Tod; c) durch Austritt; d) durch Ausschluss.
- Der Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Ein wichtiger Grund ist insbesondere ein Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr, wenn trotz Mahnung keine Zahlung erfolgt ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen oder auf Anteile am Vereinsvermögen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und den Jahresbeitrag zu zahlen.
§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung; b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt: a) auf Beschluss des Vorstands; b) auf schriftliches Verlangen eines Zehntels der Mitglieder unter Angabe von Gründen; c) auf Verlangen der Kassenprüfer.
- Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied. Sie muss schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über: a) den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstands; b) den Bericht der Kassenprüfer; c) die Entlastung des Vorstands; d) die Wahl des Vorstands; e) die Wahl der Kassenprüfer; f) die Festsetzung des Mindestbeitrages; g) Satzungsänderungen; h) die Auflösung des Vereins.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder ist zulässig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Ihm sollen mindestens drei Elternvertreter und ein Lehrer angehören.
- Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden; b) dem 2. Vorsitzenden; c) dem Kassierer; d) dem Schriftführer; e) einem Beisitzer.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder den 2. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Über dringliche Angelegenheiten bis zu einem Wert von 250 Euro können der 1. oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassierer durch Eilbeschluss entscheiden. Diese Entscheidungen sind den übrigen Vorstandsmitgliedern unverzüglich mitzuteilen.
- Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen.
§ 9 Haftung Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
§ 10 Niederschrift Über die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.
§ 11 Rechnungsprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Die Kassenprüfer haben die Kassenführung einschließlich der Belege und des Berichts des Kassierers zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die Prüfung erstreckt sich auch auf die satzungsgemäße Verwendung der Mittel.
- Auf Verlangen des Vorstands nehmen die Kassenprüfer im Einzelfall dazu Stellung, ob die beabsichtigte Verwendung von Vereinsmitteln satzungsgemäß ist.
- Bei erheblichen Beanstandungen können die Kassenprüfer unter Angabe der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen (§ 7 Absatz 2 Buchstabe b).
§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung
- Die Mitgliederversammlung kann Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließen. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. § 7 Absatz 6 gilt entsprechend.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach der Liquidation verbleibende Vermögen des Vereins an den „Deutschen Kinderschutzbund, Ortsverband Wuppertal e. V., Schlossbleiche 18, 42103 Wuppertal“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten und Übergangsregelung Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 29. 05. 1979 beschlossen und in verschiedenen Mitgliederversammlungen (in den §§ 2, 2a, 6, 7, 8, 9 und 12) geändert.
Stand: 06.03.2019